Klarstellung des Heiligen Stuhl in Bezug auf Ritterorden

Das Großpriorat von Österreich des Lazarus-Ordens begrüßt die jüngste Veröffentlichung des vatikanischen Staatssekretariats vom 16. Oktober 2012, in dem der Heilige Stuhl seine Position bezüglich Ritterorden klarstellt. In Übersetzung des maßgeblichen italienischen Originaltextes, der über das vatikanische Presseportal news.va veröffentlicht wurde, heißt es:

„Klarstellung des Staatssekretariats in Bezug auf Ritterorden
Das Staatssekretariat hält es, in Folge der häufigen Anfragen nach Informationen über die Haltung des Heiligen Stuhls bezüglich Ritterorden, die Heiligen oder Heiligen Plätzen gewidmet sind, für angemessen zu wiederholen, was bereits in der Vergangenheit veröffentlicht worden ist:
Zusätzlich zu seinen eigenen Ritterorden (Christusorden, Orden vom Goldenen Sporn, Piusorden, Gregoriusorden und Silvesterorden), anerkennt und schützt der Heilige Stuhl nur den Souveränen Malteser-Ritterorden, sowie den Ritterorden vom Hl. Grab zu Jerusalem, und beabsichtigt in dieser Hinsicht keine Neuerungen.
Alle anderen Orden – ob neuer Gründung oder mittelalterlichen Ursprungs – werden vom Heiligen Stuhl nicht anerkannt, da dieser nicht in der Lage ist für deren historische oder juristische Legitimität, Ziele oder Organisationsstrukturen zu garantieren.
Um leider mögliche Missverständnisse zu vermeiden, die auch wegen der unrechtmäßigen Ausstellung von Dokumenten und unangemessenen Nutzung heiliger Stätten entstehen, und um die Fortsetzung von Missbrauch zu verhindern, der sich dann zum Nachtteil vieler gutgläubiger Menschen auswirken kann, bestätigt der Heilige Stuhl, dass er Ritterdiplomen und dazugehörigen Insignien, die von diesen nicht anerkannten Gemeinschaften ausgegeben werden, keinerlei Wert beimisst und hält es nicht für angebracht, Kirchen und Kapellen für sogenannten “Zeremonien der Investitur” zu verwenden.
[01330-01.01] Übersetzung des italienischen Originaltextes
Quelle: http://www.news.va/it/news/precisazione-della-segreteria-di-stato-in-merito-5
https://press.vatican.va/content/salastampa/it/bollettino/pubblico/2012/10/16/0585/01330.html



Die kirchliche Vereinigung der ‘Ritter des Heiligen Lazarus von Jerusalem – Großpriorat von Österreich’ besteht unter dem kirchenrechtlichen Statut als ‘Pia Unio’ nach kanonischem Recht (CIC/1917), trägt die offizielle Kurzbezeichnung ‘Lazarus-Orden’ und besitzt aufgrund seines Statuts für den kirchlichen Bereich Rechtspersönlichkeit. Gemäß Art. II des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich besitzt der Lazarus-Orden ebenso für den staatlichen Bereich Rechtspersönlichkeit.
Aufgrund seines kirchenrechtlichen Statuts als ‘Pia Unio’ ist der Lazarus-Orden im Großpriorat von Österreich institutioneller Bestandteil der kirchlichen Laienhierarchie, hat seinen Sitz in der Erzdiözese Wien (Pfarrkirche Maria Geburt, Wien III) und untersteht damit der Jurisdiktion der Österreichischen Bischofskonferenz.
Der Lazarus-Orden ist kein päpstlicher Ritterorden.

Irrtümlicherweise wird immer wieder die falsche Behauptung kolportiert, dem Lazarus-Orden wären Ordensinsignien, Uniformen, Ritterschlag etc. nicht erlaubt – dies oftmals mit Verweis auf das Diözesanblatt 06/2008 Pkt.44 der ED Wien. Diese Behauptung ist falsch und gegenstandslos!
Der Lazarus-Orden verweist an dieser Stelle auf die Entgegnung und die Richtigstellung im Diözesanblatt 09/2008 Pkt.56 der ED Wien, die aufgrund eines zweitinstanzlichen Urteils des Metropolitan- und Diözesangerichts der ED Salzburg besteht und wie folgt lautet:
„…Dieser Hinweis [Anm.: Diözesanblatt 06/2008 Pkt.44 ED Wien] ist insofern unrichtig, als der Lazarus-Orden, der nicht zu den päpstlich anerkannten Ritterorden gehört, nach seinen Satzungen und damit nach diözesanem Recht berechtigt ist, kirchliche Investiturfeiern (einschließlich Eid und Ritterschlag) abzuhalten, seinen Mitgliedern im Rahmen der Aufnahme (Ordens)Insignien und Gewänder (Ordensmantel und Uniform) zu übergeben, die diese auch im Rahmen kirchlicher Veranstaltungen tragen dürfen, sowie an Mitglieder und verdiente Dritte Auszeichnungen zu verleihen.“
Quelle: https://www.erzdioezese-wien.at/dl/NnNMJKJOomokJqx4KkJK/Di_zesanblatt_2008_pdf


Mit der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2012 beschränkt der Vatikan seine Anerkennung auf päpstliche Ritterorden, die seit ihrer Gründung und bis zum heutigen Tag kontinuierlich unter der Jurisdiktion des Heiligen Stuhls stehen. Konkludenter Weise wird dabei festgehalten, daβ der Vatikan nicht in der Lage ist, andere Orden als jene unter päpstlicher Jurisdiktion anzuerkennen, da er für deren historische oder juristische Legitimität nicht garantieren kann.

Neben den anerkannten päpstlichen Ritterorden, existieren dennoch einige Orden, die aufgrund eines ihnen gewährten kirchenrechtlichen Statuts institutioneller Bestandteil der kirchlichen Laienhierarche sind – so wie dies der Heilige Stuhl im Rahmen des kanonischen Rechts ebenfalls vorsieht.
Zuvorderst ist hier der Deutschen Orden (bis 1929 Ritterorden, seither geistlicher Orden regulierter Chorherren) zu nennen, dessen Laien über ein Ehrenritter- und Familiareninstitut angeschlossen sind – womit dieser zweifelsfrei eine Sonderstellung einnimmt.
Weitere ritterliche Orden, wie der ‘Heilige Konstantinische Ritterorden vom Heiligen Georg’ und der ‘Orden der Heiligen Mauritius und Lazarus’ – um die bekanntesten Vertreter zu nennen – bestehen aufgrund einer kanonische Rechtsgrundlage und sind keine Ritterorden dynastischer Gründung. Sie sind dem Heiligen Stuhl auf jener kirchenrechtlichen Basis verbunden, die im heute gültigen CIC/1983 ihre Entsprechung in den cann. 298-311 „Consociationes Christifidelium“ in Verbindung mit can. 114 „Personae Iuridicae“ hat. Sie stellen somit „kirchliche Juristische Personen“ dar, d.h. solche die „universitas sive personarum sive rerum in finem missioni Ecclesiae congruentem, qui singuloroum finem trascendit, ordinatae“ (can. 114).

Ebenfalls auf dieser Rechtsgrundlage erfolgte im Jahr 1977 die Errichtung der Pia Unio der ‘Ritter des Heiligen Lazarus von Jerusalem – Großpriorat von Österreich’ mit offizieller Kurzbezeichnung ‘Lazarus-Orden’, die gemäß can. 708 des damals gültigen CIC/1917 im kirchenrechtlichen Statut einer ‚Pia Unio‘ von S.Em. Franz Kardinal König (damals Erzbischof von Wien und Vorsitzender der Österreichischen Bischofskonferenz) als zuständige kirchliche Autorität per Dekret und unter Genehmigung der internen Statuten konstituiert wurde. Damit erlangte der Orden als „kirchliche Juristische Person“ Rechtspersönlichkeit für den kirchlichen Bereich. Aufgrund des Konkordats folgte ebenso die Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich.

Ausgehend von der Klarstellung des vatikanischen Staatsekretariats vom 16. Oktober 2012, ist es daher geboten, von päpstlichen Ritterorden und den auf Grundlage eines kirchenrechtlichen Statuts bestehenden ritterlichen Ordensgemeinschaften, alle jene anderen Institutionen klar zu unterscheiden, die über keine institutionelle Anbindung an die Katholische Kirche durch ein entsprechendes kirchenrechtliches Statut verfügen! Achtsamkeit im Sinne der vatikanischen Klarstellung vom 16. Oktober 2012 scheint daher für die letztgenannten angebracht.

Dennoch existieren darüber hinaus einige Ritterorden, wie z.B. der protestantische Johanniter-Orden, die aufgrund ihrer konfessionellen Ausrichtung nicht über eine päpstliche Anerkennung verfügen können.